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   BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 93/99 R   

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BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 93/99 R (https://dejure.org/2000,3303)
BSG, Entscheidung vom 10.08.2000 - B 11 AL 93/99 R (https://dejure.org/2000,3303)
BSG, Entscheidung vom 10. August 2000 - B 11 AL 93/99 R (https://dejure.org/2000,3303)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Arbeitslosengeld - Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung - Befristetes Arbeitsverhältnis - Altersrente - Erstattungspflicht - Mitteilungspflicht - Beendigung befristeter Arbeitsverhältnisse - Eintritt der Arbeitslosigkeit

  • Judicialis

    AFG § 128 Abs 1 Satz 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 87, 41
  • NZS 2001, 276 (Ls.)
  • NZA-RR 2001, 443
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 93/99 R
    Ihre durch lange Betriebszugehörigkeit erwiesene Betriebstreue und die damit erweiterte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers rechtfertigt seine Inanspruchnahme für die sozialen Kosten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BVerfGE 81, 156, 157 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1; BSGE 85, 224, 229 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 7).

    Mit einer solchen Gewährleistung wären Lenkungsmaßnahmen, wie sie die Erstattungspflicht von Arbeitgebern bei Leistungen wegen Arbeitslosigkeit älterer, langjähriger Arbeitnehmer darstellen (BVerfGE 81, 156, 191 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1), nicht vereinbar.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im einzelnen ausgeführt, der Gesetzgeber sei zum Erreichen der angedeuteten Ziele befugt, die Erstattungspflicht als geeignetes und erforderliches Mittel einzuführen (BVerfGE 81, 156, 189 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Dementsprechend hat das BVerfG darauf hingewiesen, eine verfassungskonforme Auslegung der Erstattungsregelung könne im übrigen geboten sein, um das Übermaßverbot zu beachten (BVerfGE 81, 156, 200 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5).

    Da der Gesetzgeber mit der hier anzuwendenden Regelung den verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG (BVerfGE 81, 156, 188 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1) aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung tragen wollte, ist auszuschließen, daß er eine Verletzung der in jenem Entscheidungszusammenhang nicht erheblichen speziellen Freiheitsgewährleistung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Kauf nehmen wollte.

  • BVerwG, 18.03.1981 - 6 P 27.79

    Mitbestimmung des Personalrats - Personalangelegenheiten - Künstlerisches

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 93/99 R
    Die Auswahl der Mitwirkenden ist Ausdruck der künstlerischen Freiheit des Bühnenleiters, die Kräfte zu gewinnen und zu behalten, "die nach seinem künstlerischen Urteil für die Gestaltung und Durchführung des Spielplans notwendig und die richtigen Interpreten seiner Inszenierungen sind" (BVerwGE 62, 55, 60).

    Auch juristische Personen - hier eine kommunale Eigengesellschaft als Bühnenträger - kommen als Grundrechtsträger in Betracht, weil sie "der Schaffung und Darbietung der Kunst dienen" (BVerwGE 62, 55, 99; Denninger aaO 862).

    Grenzen der Kunstfreiheit ergeben sich vielmehr bei Kollision mit anderen Rechten oder Grundsätzen mit Verfassungsrang (zB Eigentum; Sozialstaatsprinzip) im Wege der "praktischen Konkordanz", mit der widerstreitende Verfassungsrechte oder -prinzipien im Interesse optimaler Wirkung einander zuzuordnen sind (Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl 1995, RdNr 72; Denninger aaO S 178 ff; ein Beispiel solchen Vorgehens bietet BVerwGE 62, 55, 61 f, wo Grenzen der Kunstfreiheit durch Beteiligung des Personalrats in Personalangelegenheiten des künstlerischen Personals mit dem Hinweis auf das Sozialstaatsprinzip gerechtfertigt werden).

    Die Kunstfreiheit gewährleistet für den einzelnen Künstler nicht einen Anspruch auf Beschäftigung (BVerwGE 62, 55, 60) und damit auch nicht einen Anspruch darauf, sein Arbeitsverhältnis über die vereinbarte Vertragsdauer hinaus zu verlängern.

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 93/99 R
    Sinn der vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit ist es, die Eigengesetzlichkeit der Kunst zu gewährleisten und von jeglicher Einflußnahme durch öffentliche Gewalt freizuhalten (BVerfGE 30, 173, 190).

    Die dazu unerläßliche Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit der Kunst (BVerfGE 30, 173, 191) wäre verletzt, wenn die BA über die Inanspruchnahme der Klägerin mit der Erstattungsforderung eine Lenkungsfunktion über Personalentscheidungen im künstlerischen Bereich und eine Entlastungsfunktion zugunsten der Solidargemeinschaft durchsetzen könnte.

    Für sie gelten weder die Schranken der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) noch die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 30, 173, 191 ff).

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 93/99 R
    Die mit dem Bescheid vom 25. März 1999 getroffene Erstattungsregelung enthält notwendigerweise die Entscheidung über die Voraussetzungen der Erstattungspflicht, zu der die BA mit dem nicht zulässigen Grundlagenbescheid abstrakt Stellung genommen hatte (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 3; BSGE 81, 259, 260 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5).

    Dementsprechend hat das BVerfG darauf hingewiesen, eine verfassungskonforme Auslegung der Erstattungsregelung könne im übrigen geboten sein, um das Übermaßverbot zu beachten (BVerfGE 81, 156, 200 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5).

  • BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 33/99 R

    Arbeitslosengeld, Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Beendigung eines

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 93/99 R
    Das BSG hat bereits ausgesprochen, die Befristung von Arbeitsverträgen schließe die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nicht aus (BSGE 85, 224, 228 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 7).

    Ihre durch lange Betriebszugehörigkeit erwiesene Betriebstreue und die damit erweiterte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers rechtfertigt seine Inanspruchnahme für die sozialen Kosten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BVerfGE 81, 156, 157 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1; BSGE 85, 224, 229 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 7).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 93/99 R
    Diese Möglichkeit der Normkonkretisierung schließt die Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG aus (BVerfGE 34, 269, 286 ff; 90, 263, 274 ff; BVerfG NVwZ 2000, 910).
  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 93/99 R
    Diese Möglichkeit der Normkonkretisierung schließt die Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG aus (BVerfGE 34, 269, 286 ff; 90, 263, 274 ff; BVerfG NVwZ 2000, 910).
  • BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 263/97

    Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsvertrages einer Schauspielmusikerin

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 93/99 R
    Die Klägerin konnte sich mithin F. gegenüber auf eine sachlich gerechtfertigte Befristungsabrede berufen und das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31. Juli 1995 beenden (vgl BAGE 89, 339 = AP Nr. 53 zu § 611 BGB Bühnenengagementvertrag mwN).
  • BVerfG, 06.04.2000 - 1 BvL 18/99

    Zur BAföG-Förderung durch Privatdarlehen nach Überschreiten der

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 93/99 R
    Diese Möglichkeit der Normkonkretisierung schließt die Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG aus (BVerfGE 34, 269, 286 ff; 90, 263, 274 ff; BVerfG NVwZ 2000, 910).
  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 55/96

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Arbeitslosengeld, Betriebsübergang

    Auszug aus BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 93/99 R
    Die mit dem Bescheid vom 25. März 1999 getroffene Erstattungsregelung enthält notwendigerweise die Entscheidung über die Voraussetzungen der Erstattungspflicht, zu der die BA mit dem nicht zulässigen Grundlagenbescheid abstrakt Stellung genommen hatte (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 3; BSGE 81, 259, 260 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5).
  • BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 18/03 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Konkurrenzklausel -

    Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 202 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 9) eine Verletzung dieser Norm nur deshalb angenommen, weil die volle Erstattungspflicht die Klägerin unter drei Gesichtspunkten unverhältnismäßig (im engen Sinne) belaste, zum einen, weil die Klägerin bereits an der Absicherung der Arbeitslosigkeit zur Hälfte durch die Zahlung von Beiträgen beteiligt gewesen sei, und zum anderen, weil die frühere Erstattungsregelung im Zusammenwirken mit den §§ 74 ff HGB im Einzelfall bis zu einer Belastung von 138 % des letzten Arbeitsentgelts führen könne und die Arbeitgeberin trotz Auswirkungen des Wettbewerbsverbots nur in Teilbereichen des Arbeitsmarktes mit dem vollen Risiko der Arbeitslosigkeit belastet werde.

    Im Gegenteil: Es hat in der Sache die bisherige Rechtsprechung des BSG zur abstrakten Kausalität (BSGE 66, 250, 256 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7) akzeptiert und dies zum Anlass genommen, eine geringere Belastung der Arbeitgeberin zu fordern (BVerfGE 99, 202, 213 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 9).

  • BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 44/03 R

    Verfassungsmäßigkeit der Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei

    Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 202 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 9) eine Verletzung dieser Norm nur deshalb angenommen, weil die volle Erstattungspflicht die Arbeitgeber unter drei Gesichtspunkten unverhältnismäßig (im engen Sinne) belaste, zum einen, weil die Arbeitgeber bereits an der Absicherung der Arbeitslosigkeit zur Hälfte durch die Zahlung von Beiträgen beteiligt gewesen seien, und zum anderen, weil die frühere Erstattungsregelung im Zusammenwirken mit den §§ 74 ff HGB im Einzelfall bis zu einer Belastung von 138 % des letzten Arbeitsentgelts führen könne und die Arbeitgeber trotz Auswirkungen des Wettbewerbsverbots nur in Teilbereichen des Arbeitsmarktes mit dem vollen Risiko der Arbeitslosigkeit belastet würden.

    Im Gegenteil: Es hat in der Sache die bisherige Rechtsprechung des BSG zur abstrakten Kausalität (BSGE 66, 250, 256 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7) akzeptiert und dies zum Anlass genommen, eine geringere Belastung der Arbeitgeberin zu fordern (BVerfGE 99, 202, 213 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 9).

  • BSG, 04.09.2001 - B 7 AL 64/00 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Der erkennende Senat und der 11. Senat des BSG haben sich mehrfach zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Erstattungsbescheides gemäß § 128 AFG geäußert (vgl die Urteile des Senats vom 15. Juni 2000 - B 7 AL 78/99 R -, BSGE 86, 187 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 8; vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 110/97 R - Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R und B 7 AL 82/97 R - Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - ferner die Urteile des 11. Senats des BSG vom 22. März 2001 - B 11 AL 50/00 R und B 11 AL 70/00 R - vom 14. Dezember 2000 - B 11 AL 19/00 R - Urteile vom 21. September 2000 - B 11 AL 7/00 R und B 11 AL 5/00 R - sowie Urteil vom 10. August 2000 - B 11 AL 93/99 R, SozR 3-4100 § 128 Nr. 9) und hierbei klargestellt, daß die Regelung des § 128 AFG als solche nicht verfassungswidrig ist.
  • BSG, 04.06.2013 - B 11 AL 14/11 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Über diesen Bescheid ist auf Klage zu entscheiden (vgl BSGE 18, 231, 234 = SozR Nr. 3 zu § 541 RVO; BSGE 87, 41, 42 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 9 S 75 mwN) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - L 29 AL 449/07

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Vorliegend ist somit Gegenstand des Verfahrens nur noch der Erstattungsbescheid vom 28. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2007, mit dem die Beklagte einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 10.147,53 ? für den Zeitraum vom 6. April 2007 bis zum 30. August 2007 geltend gemacht hat; hierüber hat der Senat nicht im Rahmen der Entscheidung über die Berufung, sondern auf Klage zu entscheiden (vgl.a. BSG - B 11a AL 7/06 R - Urteil vom 17. Oktober 2007 - u.a. in SozR 3-4100 § 128 Nr. 9 sowie juris, dort insbesondere Rz. 12).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2012 - L 12 AL 450/07

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestandt -

    Hierüber hat der Senat nicht im Rahmen der Entscheidung über die Berufung, sondern der Klage zu entscheiden (vgl. a. BSG - B 11a AL 7/06 R - Urteil vom 17. Oktober 2007 - u.a. in SozR 3-4100 § 128 Nr. 9 sowie juris, dort insbesondere Rz. 12).
  • SG Frankfurt/Main, 04.06.2004 - S 33 AL 2293/02

    Stadt Frankfurt a.M. muss über 15.000 Euro Arbeitslosenunterstützung zurückzahlen

    Die Kammer hielt § 147a SGB III dabei auch nicht im Hinblick auf die durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 Grundgesetz garantierte Kunstfreiheit von vornherein für unanwendbar (so das BSG in einem Urt. vom 10.08.2000, Az.: B 11 AL 93/99 R, für den Fall einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung).
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